Unsere Geschäftsbedingungen und ortsüblichen Provisionssätze entsprechen den Gepflogenheiten der Immobilienmakler im Lande Nordrhein-Westfalen.
Unsere Tätigkeit erfolgt unter Einhaltung der Standesregeln unseres Berufsstandes und ist auf den Nachweis oder/und die Vermittlung von Verträgen gerichtet.
Um gegenseitige Rechte und Pflichten zu schützen, legen wir folgende Bestimmungen zugrunde:
1. Maklervertrag
Wir werden für Käufer und Verkäufer als Nachweismakler und / oder als Vermittlungsmakler tätig. Mit Inanspruchnahme der Maklertätigkeit bzw. Aufnahme von Verhandlungen mit dem Verkäufer aufgrund des umseitigen Angebots kommt der Maklervertrag mit dem Kaufinteressenten zu den nachfolgenden Bestimmungen zustande.
2. Angebot
Das Angebot des Maklers versteht sich freibleibend und unverbindlich und ist nur für den Adressaten bestimmt. Jede Weitergabe der Informationen an Dritte ist untersagt. Ist dem Auftraggeber unser Angebot bereits von anderer Seite bekannt, so ist er verpflichtet, uns binnen 8 Tagen schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen, woher er die Kenntnis erlangt hat. Geschieht dies nicht, so erkennt der Empfänger unseren Nachweis an.
3. Doppeltätigkeit
Der Makler ist berechtigt, für beide Seiten des beabsichtigten Vertrages provisionspflichtig tätig zu werden.
4. Provision
a) Unsere Maklerprovision ist verdient, sofern durch unsere Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit ein Vertrag zustande kommt. Der Provisionsanspruch bleibt auch dann begründet, wenn der Vertrag durch eine auflösende Bedingung erlischt, eines vorbehaltenen oder nicht vorbehaltenen Rücktritts oder aus einem sonstigen Grund gegenstandslos bzw. nicht erfüllt wird. Falls der Vertragsabschluß zu einem späteren Termin oder zu anderen Bedingungen erfolgt, bleibt unser Provisionsanspruch bestehen, das gleiche gilt bei Zwangsversteigerung der von uns angebotenen Objekte.
Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Kaufvertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom Angebot abweichen (z. B. Kaufpreisreduzierung), oder wenn und soweit im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem ersten Vertrag, weitere Vertragliche Ergänzungen und Zusatzvereinbarungen zustande kommen. Der Provisionsanspruch entsteht z. B. auch bei Kauf statt Miete oder Erbbaurecht statt Kauf und umgekehrt.
b) Diese Provision beträgt:
Beim An- und Verkauf von Haus- und Grundbesitz und von Eigentumswohnungen (berechnet vom vertraglich vereinbarten Gesamtkaufpreis) von Käufer und Verkäufer je 3,48% inkl. MwSt.
Erbbaurecht (berechnet vom Wert des Grundstücks und etwa bestehenden Aufbauten) vom Grundstückseigentümer und Erbberechtigten je 3,48% inkl. MwSt.
Vorkaufsrecht, berechnet vom Verkehrswert des Objektes (zahlbar vom Berechtigten) 1,16% inkl. MwSt.
Bei Vermietung/Verpachtung zahlbar vom Mieter/Pächter:
• Bei Wohnräumen 2,32 Monatsmieten inkl. MwSt.
• Bei Gewerberäumen, bei einer Vertragsdauer bis zu 5 Jahren, Mindestgebühr 3,48 Monatsmieten inkl. MwSt.
• Bei einer Vertragsdauer über 5 Jahre von der Vertragssumme, höchstens jedoch aus der 10-Jahres-Mietsumme 3,48% inkl. MwSt.
• Vormietrecht und Optionsrecht, unabhängig von der tatsächlich vereinbarten Dauer aus der 5-Jahres-Mietsumme 3,48% inkl. MwSt.
Die gesamten Provisionssätze verstehen sich inklusive der am Tage der Rechnungslegung geltenden gesetzlichen 16% Mehrwertsteuer.
Die Provision ist für den Nachweis oder die Vermittlung zu zahlen. Sie ist fällig mit der Tätigung des Vertrages und Mitursächlichkeit genügt. Die Rechnung ist 8 Tage nach Rechnungslegung zu zahlen.
c) Der Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt oder aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes oder aus sonstigem Grund gegenstandslos oder nicht erfüllt wird.
Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber den erhaltenen Nachweis an einen Dritten weitergibt und dieser den Kaufvertrag abschließt.
Die Provision errechnet sich aus dem Kaufpreis bzw. dem Gesamtwert des Vertrages, einschließlich etwaiger Einrichtungsablöse, Hypothekenübernahme etc.
Es ist auf unsere Tätigkeit Bezug zu nehmen, wenn die Verhandlungsparteien aufgrund unserer Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit direkte Verhandlungen aufnehmen. Das Ergebnis dieser Verhandlungen ist uns unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Bei Vertragsabschluß hat der Auftraggeber uns die Vertragspartei bekannt zu geben. Wird ein durch uns nachgewiesenes oder vermitteltes Objekt vorerst gemietet oder vermitteltes Objekt vorerst gemietet oder gepachtet, dann jedoch innerhalb der nächsten 5 Jahre gekauft, so ist die für den Kauf vereinbarte Provision bei Abschluß eines Kaufvertrages fällig abzüglich bereits zuvor geleisteter Provisionszahlungen.
Im Einzelfall wird über die Provisionshöhe eine besondere Vereinbarung getroffen.
Eine abweichende Provisionshöhe von unseren Immobilienangeboten behalten wir uns ausdrücklich vor.
Im Einzelfall kann die Provisionshöhe individuell vereinbart werden.
Wir behalten uns vor, dass die im Verkauf stehende Immobilie im Einzelfall über die ortsübliche Provisionshöhe abzuändern. (Käufer und Verkäuferprovision)
5. Gleichwertigkeit
Dem Abschluss eines Kaufvertrages entsprechen der Erwerb des Objektes im Wege der Zwangsversteigerung, die Übertragung von realen oder ideellen Anteilen sowie der Erwerb eines anderen, vergleichbaren Objektes des Verkäufers. Kommen andere Verträge oder Vereinbarungen in einer wie auch immer gearteten Form zustande als im Angebot genannt, so wird dafür unsere Provision fällig.
6. Beurkundung
Der Makler hat Anspruch auf Teilnahme am Beurkundungstermin und auf eine Ausfertigung der Kaufurkunde.
7. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Erfüllung einer kostenlosen Leistung und kann keinen Schadensersatz durch das Nichterscheinen des Angebotes auf unserer Internetpräsenz ( Homepage ) geltend machen.
Dieses gilt auch bei Nichterscheinen von Zeitungsannoncen in den regionalen sowie in den überregionalen Printmedien.
8. Haftung
Die umseitige Objektbeschreibung wurde aufgrund der Angaben des Verkäufers erstellt. Der Makler hat diese Informationen nicht überprüft und kann deshalb für deren Richtigkeit keine Haftung übernehmen. Unsere Haftung ist, gleich aus welchem Rechtsgrund oder Tatbestand auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten begrenzt. Die Verjährungsfrist für alle Schadenersatzansprüche gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadenersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Regelungen im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
9. Schlußbestimmungen
Unsere Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf und Vermietung bzw. Verpachtung sind vorbehalten.
10. Nebenabreden
Nebenabreden bedürfen der Schriftform; mündliche sowie telefonische Zusagen müssen zu ihrer Wirksamkeit mit der Geschäftsleitung abgestimmt und schriftlich bestätigt werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der verbleibenden Vorschriften nicht berührt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düsseldorf
Stand 03.09.2006
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